- So sind Richter prinzipiell vor dem Zugriff der Presse zu schützen. Maßnahmen wie Film- und Aufnahmeverbote reichen bei weitem nicht aus. Die Öffentlichkeit des Gerichts ist daher durch ausschließlich taubstumme Prozessbeobachter zu gewährleisten.
- Das Ausformulieren von Urteilsbegründungen, die bisher durch verschachtelten Satzbau und verschwurbelte Sprache aufwändig vor dem Verstehen geschützt werden mussten, entfällt.
- Die Einschränkung der richterlichen Unabhängigkeit durch allerlei Gesetze sollte künftig auch formal unterbleiben. Vielmehr wird Grundlage jeden Urteils der eh reichhaltig zum Besten gegebene Erfahrungsschatz des Richters, der bereits für alle Fälle ein Vorurteil bereithält.
- Aussagen von Polizisten vor Gericht gelten künftig grundsätzlich als wahr. Polizeiliche Aussagen, die sich nachträglich dennoch als offenkundig falsch herausstellen, sind somit so zu werten, dass sie wahr hätten sein können.
- Zugleich werden in der polizeilichen Arbeit die Prinzipien der Selektiven Erinnerung und der Potentiellen Exekution flächendeckend und rückwirkend eingeführt. Für alle polizeilichen Handlungen gilt also zunächst die Annahme, dass sie entweder gar nicht stattgefunden haben oder aber nicht erinnerlich sind. Erst bei erwiesener Rechtmäßigkeit ist eine polizeiliche Handlung als gegeben anzusehen.
- Zwecks Wahrung des Ansehens von Justiz und Polizei ist zudem generell zu erwägen, den Wahrheitszwang für strafverfolgende Personen und Organe ganz oder teilweise aufzuheben.




