Nach einer Einstweiligen Verfügung, ergangen durch das Berliner Kammergericht, ist dem Radiosender SWR3 künftig die Verbreitung von Lallgeräuschen, Gestottere, Flaschengeklirre oder Aussagen wie „Da mach ich blau“ untersagt, wenn sie mit einem „angeblichen ständigen Alkoholkonsum“ Mayer-Vorfelders in Zusammenhang stehen könnten. Das Kammergericht widerspricht damit einer Entscheidung des Berliner Landgerichtes, das den Erlass einer Einstweiligen Verfügung in der Sache abgelehnt hatte. Der HELGOLÄNDER VORBOTE zitiert im Folgenden ausführlich aus den amüsanten Einlassungen der beiden Gerichte.
So ist Kern der Begründung des Berliner Kammergerichtes, die Einstweilige Verfügung zuzulassen: Satire darf, entgegen Tucholsky, nicht alles, oder wie es bei den Richtern heißt: „Unzulässig kann eine Satire (...) dann sein, wenn sie nicht etwas Vorhandenes übertrieben und überspitzt darstellt, sondern ohne realen Anlass in eine ‚falsche Richtung’ zielt.“ So behaupte der Sender SWR3 in seiner Comedy fälschlicherweise, der oberste deutsche Fußballwart „sei ständig angetrunken und würde bei Ausübung seiner Amtsgeschäfte als DFB-Präsident ständig Alkohol trinken.“ Dass diese Behauptung „unwahr ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht.“ – im Klartext: Mayer-Vorfelder muss wohl ohne offengeruchliche Fahne bei den Richtern aufgekreuzt sein und mindestens fünf Minuten keinen Kurzen gekippt haben.
Näheres erfährt man aus den Einlassungen des Berliner Landgerichtes zu MVs Alkoholverhalten: „Mag der Antragsteller durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Assistenten und seiner Sekretärin auch glaubhaft gemacht habe, dass er im Büro generell keinen Alkohol zu sich nimmt; ständigen Alkoholkonsum des DFB-Präsidenten bei dessen – doch wohl eher untergeordnete Bedeutung beizumessender – Bürotätigkeit erwartet der verständige Hörer der Sendung indes nicht ernsthaft; zumal ihm bekannt sein dürfte, dass in Fußballkreisen jenseits des Fußballfeldes Alkohol nicht unbedingt als verpönt gilt.“ – im Klartext: Mayer-Vorfelder kennt in seinem Büro allenfalls die Ausgangstür und gesoffen wird auffe Ehren-Tribüne.
Am Ende kommt das Landgericht zum Schluss: „Nach der Entkleidung vom Stilmittel der ironischen Überzeichnung bleibt als Aussagegehalt der in Rede stehenden Comedy-Passagen die Überforderung des Antragstellers bei der Ausübung seines Amtes, nicht dagegen die Feststellung einer Alkoholkrankheit, der es nach dem Vorbringen des Antragstellers ohnehin an jeglichem realen Bezug mangelt.“ – im Klartext: für die Berliner Landrichter kommt’s anders als bei den Kammerrichtern nicht darauf an, ob MV an der Flasche hängt oder nicht, sondern dass er präsidial unfähig ist. Und da muss Mayer-Vorfelder „Satire, die ihn anlässlich seiner Aktivitäten für den DFB, seines öffentlichen Wirkens der Kritik unterzieht, hinnehmen, auch soweit er hierbei in seiner Ehre verletzt wird.“
Stichwort ist hier natürlich die grandiose „Trainerfindungskommission“ nach EM-Debakel und Völler-Rücktritt – und da kommen beiden Gerichte bezüglich MVs Jobkompetenz doch Zweifel. So sprechen die Berliner Kammerrichter von „Problemen bei der Neubesetzung der Position des Teamchefs der deutschen Fußballnationalmannschaft“, bei der sich „die DFB-Spitze schwer tat“, während das Landgericht „zaghafte, eher wahllos anmutende Bemühungen bei der Suche nach einem neuen Trainer“ attestiert.
Fazit: Ein Fußballpräsident lässt eidesstattlich versichern, im Büro nicht die Tassen zu heben, zwei Berliner Gerichte verfügen einstweilig entgegengesetzt und noch ist die Sache nicht ausgenüchtert: Der betroffene SWR erklärt, gerichtlich prüfen zu lassen, „ob die Eilentscheidung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Kunstfreiheit Bestand haben kann.“ Auch der HELGOLÄNDER VORBOTE bleibt natürlich an der Flasche, äh Sache dran.




