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Dokumentation Presserecht | 11.12.2004 | druckansicht

Im Wortlaut: Gerhard Mayer-Vorfelders Laller-Maulkorb
Beschluss der Kammergerichts vom 23.11.2004-AZ9W 164/04

Der SWR darf einstweilen in der Comedy-Serie von Stimmimitator Andreas Müller den DFB-Präsidenten Gerhard Mayer-Vorfelder nicht mehr lallend darstellen. Der im Folgenden dokumentierte Beschluss des Berliner Kammergerichts (Oberlandesgericht) verbietet auch konkrete Textpassagen und Geräusche.

Beschluss der Kammergerichts vom 23.11.2004-AZ: 9W 164/04 – und des Landgerichts Berlin vom 09.11.2004 – Az: 27 O 903/04


Beschluss des Kammergerichts


Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin (27.0.903/04) vom 09. November 2004 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten

untersagt,

fiktive Telefonate, in denen Gespräche des Antragsstellers als Präsident des ...... mit dritten Anrufern imitiert werden,

- als Hörfunksendung auszustrahlen oder zu verbreiten oder
- als Audio-Datei öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten,

wenn darin durch

a) einen lallenden Stimmimitator
und/oder
b) die dem Antragsteller zugeschriebenen nachfolgenden Wortfindungsstörungen:

- „Das schadet der allgemeinen Dis..., Dis..., Dis... (...) Ordnung“
- „Das sind alles wilde Speku..., Speku..., Spak... – Gerüchte“
- „Gibt’s eigentlich eine Televi, Televis, Tele... (...) Fernsehübertragung?’“
- „ Aber nein, ...... der wird doch nicht idalienischer Natzn..., Natzn... – Teamchef.“
-„Ja, sind Sie nicht schon Trainer in der italienischen Nation..., Nat..., Team?“
- „Gut, dann können wir ja jetzt zum Tafelwein, also zur Tagesordnung übergehen“
- „Selbstver..., selbstver... – klar kommste und dann ist gut.“
- „Dasch genial. Das wird das deutsche Spiel revolu..., revol... – ganz anders machen.“
- „Ah, zum Glück ist am Woche’nde spielfrei. Da könne sich alle Kicker fürs Länderspiel regner... (...) regne... (...) rege..., rege... – erhoohle.“

und/oder

c) das Einspielen eines oder mehrerer der nachfolgenden Geräusche:
- Einschenken eines Glases,
- Trinken,
- Umfallen einer Flasche,

und/oder

d) die nachfolgenden Dialog-Äußerungen:

- ...... (nachfolgend „MV“): ........, des kann ich angesichts dieser angespannten Rieslingspreis... äh Haushaltslage nicht anbieten.“
- MV: „(...) Ich mache ja auch nix mehr unter einem Viertel. Prost!“
- MV: „(...) Obwohl, da muss ma jetz scho mal drüber, nachdenke. Vielleicht bei’m Glas Wein?“
- MV: „Ich kann doch jetzt nicht (...) sage. Hier sind die Bundestrainer .... und ..... . Da seh ich immer doppelt“ „........“: Ja warum denn net? Sonst geth’s doch auch!“
- MV: „Pass auf – trinke ma aber mal einen“ „......“: „Oh, aber net nur einen.“
„.........“: „Ich finde, das muss dem Trainer überlassen bleiben, (...) ob lang oder kurz,“ MV: ...., ein paar Kurze gehen immer mit rein.“
- „........“: „Dieses Trainerproblem versetzt uns Aktive hier alle in einen Rausch der Gefühle.“ MW: Des kenn ich. Ich bin sogar ohne Gefüühl.“
- MV: „Weiß find ich auch gut. Aber rot geht auch, wenn’s nichts Weißes gibt.“
- MV: „Ich brauch net immer Wasser und scho gar net zum drinke.“
- MV: „(...) Flaschen leer gibt’s nicht. Des isch noch schlimmer, wie Glas leer?“
- MV: „Trainerfindungskommissionstelefon. M Blau – äh –V“
„.....“ (nachfolgend: „K“): „Aber Herr Meyer-Vollstotter. Jetzt werfen Sie doch nicht ihren Korn in die Finte“; „MV“: „Des ist aber schade.“ K: „Ah wieso? „MV“: „Jetzt hab ich me an die Flasche grad so gewöhnt.“
- MV: „für mich sind zwölf Flaschen grad zwei Sechserkartons und des isch kein Problem.“
- MV: „JA, im Wein liegt Wahrheit.“
K: „Ahh, des wär wirklich Klasse, wenn der Titel hole täte. MV: Genau .... K: Und des gute isch, wenn’s net klappt, liegt’s daran, dass mein Partner eine Flasche sit.“ MV: Ach ....., was soll ich sagen, ich hab seit Jahren keinen anderen Partner.“
- MV: „Hier isch der MV vom DFB. Unsere Leitungen sind leider fast alle leer, bitte bleiben Sie am Zapfhahn.“
K: „Wenn ma g’winne einer Kischte Champagner, bei Unentscheiden en Kaschte Bier und wenn ma verliere a Flasche Schnaps.“ MV: „Ah. Guggen ma doch mal, ob wa vielleicht alles gleichzeitig hingriege.“
K: „Was ist denn, wenn ich bei der Weltmeisterprüfung durchrassel?“ MV: „Dann kommsch zu mir und dann probiere mas mal mit Jägermeister.“
- MV: „Ah, des hab ich nach dem zweide Halbe, also in der zweiden Halbzeit nimmer so mitkriegt.“
MV: „Oder wenigstens a mal an Wehrmut.“
K: „Wieso kann man Äpfel ned mit Birne vergleiche, Herr Meyer-Vollernter?“ MV: „Gugg mal, ein Williams schmeckt doch fundamental anders als ein Kallwados, obwohl se beide gut sind.“
- MV: „ Ich bin morgen nicht da, weischt.“ K: „Warum net?“ MV: „Da mach ich blau.“
- K: „Höhöhö, hen se mich hochnehme wolle ?“ MV: „ich bin immer froh, wenn ich einen hebe kann.“
- MV: „ich sag schon selber ganz genau, wer genommen wird und wer nicht.“ K: „Eecht’? Ja, und wer wird genomme?“ MV: „Heute nehm ma mal...“ K: „Ja?“ MV: „Den Weißburgunder“
- MV: „Ich geh zum ZDF. Zum Kerner.“ K: „Ah ..... Mmh. Wo isch da das Problem’“ .... (...) MV: „Ich weiß halt so gut wie nix über den ......., weischt?“ (...) K: „......: Kreuzung aus Trollinger und Riesling (...). Mehr als fünfeinhalbtausend Hektar Anbaufläche in Deutschland und damit nur ein Viertel von dem, wo Riesling angebaut wird.“ MV: „Nur ein Viertel? Ja, des schaff ich locker. Danke ....“

auf einen angeblichen Alkoholkonsum der Antragstellers angespielt wird,

wie geschehen in dem Programm SWR 3 verbreiteten und unter der Internet-Adresse www.swr3.de/fun/comix.php?seite=0&ugid=703 veröffentlichten Folgen der zunächst mit „MV Trainerfindungskommission“ (Folgen 1 bis 14) und später mit „MV Telefon“ (Folgen 15 bis 23 ) betitelten Serie.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrend haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe:

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen eine Hörfunk-Comedy-Serie im vom Antragsgegner ausgestrahlten Programm des SWR 3.

Er begehrt Unterlassung der Verbreitung von als fiktive Telefonate gestalteten Sketchen, wenn in diesem auf einen angeblich ständigen Alkoholkonsum des Antragstellers angespielt wird, sowie der Verballhornung seines Namens.

Der Antragsteller macht geltend, der Aussagekern der Comedy-Serie verletze sein Persönlichkeitsrecht. Er werde als stets alkoholisierter, nur bedingt wahrnehmungs- und artikulationsfähiger DFB-Präsident dargestellt. Es entstünde der Eindruck, der Antragssteller sei ein Trunkenbold, über den sich die Gesprächspartner lustig machten, insbesondere da er betrunken seine Amtgeschäfte als DFB-Präsident erledige. Ein angeblicher Alkoholismus des Antragstellers sei Aussagekern der Comedy, nicht Teil der satirischen Einkleidung. Auch Satire dürfe im Kern nichts Unwahres behaupten. Die Darstellung des Antragstellers sei unwahr, verhöhnend und verunglimpfend.

Darüber hinaus macht er geltend, seine Person werde durch die Serie zwangskommerzialisiert.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II:

Die sofortige Beschwerde hat im Hinblick auf den Antrag zu 1) Erfolg.

1. Dem Antragsteller steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog), Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG zu, weil die beanstandete Comedy-Serie den Antragsteller bei bestehender Wiederholungsgefahr in seine allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Antragsgegnerin auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen kann.

Auch die Kunstfreiheit wird nicht ohne Einschränkungen gewährt. Sie findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Dies gilt namentlich für das durch Art 1, Art. 2 Absatz 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, bedarf es der Abwägung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat (BVerfG NJW 1985, 261; 1998, 1386).

Dies ist vorliegend auch unter Berücksichtigung der für eine satirische Darstellung geltenden Besonderheiten der Fall.

Da es einer Satire wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdung zu arbeiten, erfordert ihre rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln (BVerfG NJW 1998, 1386). Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der in der Satire angesprochenen Person enthalten. Dabei sind die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung im Regelfall weniger streng als für die Bewertung des Aussagekerns (BVerfG NJW 1998, 1386).

Der Aussagekern der beanstandeten Serie ist darin zu sehen, dass der DFB nach dem Rücktritt ...... Probleme bei der Neubesetzung der Position des Teamchefs der deutschen Fußballnationalmannschaft hatte und die DFB-Spitze sich schwer tat, eine angemessene Lösung dieser Situation zu finden. Dargestellt wird dies in der Person des Antragstellers. Nur in diesem Zusammenhang ist auch die Überforderung des Antragsstellers bei der Ausübung seines Amtes thematisiert. Dieser Aussagekern der Comedy-Serie ist nicht zu beanstanden, auch soweit die Person des Antragstellers in diesem Zusammenhang kritisiert wird. Dies macht auch der Antragsteller nicht geltend.

Allerdings führen vorliegend die satirische Einkleidung dieses Aussagekerns und die hierbei verwendeten Mittel zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers.

Durch die äußere Gestaltung der Comedy-Serie wird der Eindruck erweckt, der Antragsteller spreche in erheblichem Maße dem Alkohol zu. In jeder Folge der Serie wird der Antragsteller dargestellt, als konsumiere er während der wiedergegebenen Telefonate Alkohol. Durch die lallende Stimme, das Einspielen von Geräuschen und einzelne Textpassagen wird vermittelt, der Antragsteller sei stets und ständig angetrunken. Ein Zusammenhang mit dem eigentlich thematisierten Aussagekern, den Problemen des DFB, die Position des Trainers der Nationalmannschaft zu besetzen, lässt sich hierzu nicht herstellen.

Diese Darstellung des Antragsstellers lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Probleme bei der Suche eines geeigneten Trainers durch den DFB anhand des Antragsstellers als Präsident personifiziert dargestellt werden soll. Es ist ohne Zweifel grundsätzlich zulässig, eine kritische Auseinandersetzung in satirischer Form an einer realen Person festzumachen. Allerdings entsteht dadurch ein besonderes Spannungsverhältnis zwischen Erfundenem und Wirklichem. Wird eine real existierende Person im Rahmen einer Satire zum Gegenstand einer kritischen Auseinandersetzung gewählt, kann deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, wenn Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die geeignet sind, den Ruf dieser Person zu schädigen.

Unzulässig kann eine Satire unter diesem Gesichtspunkt dann sein, wenn sie nicht etwas Vorhandenes übertreiben und überspitzt darstellt, sondern ohne realen Anlass in eine „falsche Richtung“ zielt. Wenn sich der Künstler in seiner Arbeit mit Personen seiner Umwelt auseinandersetzt, darf er sich nicht rücksichtslos über deren verfassungsrechtlich ebenfalls geschütztes Persönlichkeitsrecht hinwegsetzen. Er muss sich innerhalb des Spannungsverhältnisses halten, in dem die kollidierenden Grundwerte als Teil eines einheitliches Wertesystems neben und miteinander bestehen können. (Wenzel-Burkhardt, 5. Auflage, Rdnr. 3/31)

Vorliegend wird im Rahmen der beanstandeten Comedy-Serie über den Antragsteller die Tatsachenbehauptung aufgestellt, er sei ständig angetrunken und würde bei der Ausübung seiner Amtgeschäfte als DFB-Präsident ständig Alkohol trinken. Da in der Hauptperson der Comedy-Serie der Antragsteller selbst in eigener Person dargestellt werden soll, ist auch der Realitätsbezug gestalteter Verfremdungen an seiner Person zu messen. Dass die aufgestellte Tatsachenbehauptung unwahr ist, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Diese aufgestellte Tatsachenbehauptung ist auch geeignet, den Antragsteller in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Diese Tatsachenbehauptung ohne jeglichen realen Bezug zur Person des Antragstellers als Grundlage für satirische Verfremdung zu nehmen, verletzt den Antragsteller daher in seinem Persönlichkeitsrecht und zwar derart schwerwiegend, dass das Recht auf Verbreitung der Comedy-Serie unter Berufung auf Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss.

4. Hinsichtlich der Unterlassung der „Verballhornung“ des Namens der Antragstellers, ist ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Absatz 1, Art. 2 Absatz 1 GG dagegen nicht gegeben.

Insoweit ist ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht zu erkennen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine einem Wortspiel gleiche immer wieder neue Gestaltung des Nachnamens der Hauptperson der Comedy-Serie aus dem konkreten Kontext das Inhalts des jeweiligen Sketches. Durch diese Gestaltung des Nachnamens der Hauptperson soll jedoch erkennbar nicht der Antragsteller als reale Person in irgendeiner Weise ernsthaft näher charakterisiert werden. Ein in diesem Sinne über die Satire hinausgehender Aussagekern ist darin nicht zu erblicken. Die gefundenen Namen sind ersichtlich ohne jeglichen Bezug zur Person der Antragstellers selbst.

Eine Zwangskommerzialisierung der Person des Antragstellers findet nicht statt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1, 91 Absatz 1 ZPO.

Bulling Langematz Damaske.



Beschluss des Landgerichts Berlin, 09.11.2004, AZ 27 O 903/04

In Sachen
M.-V./ S. Anstalt des öffentlichen Rechts
wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25. Oktober 2004 auf seine Kosten nach einem Wert von 30.000 EUR zurückgewiesen.

Gründe:
Dem Antragssteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der in der von der Antragsgegnerin ausgestrahlten Hörfunk-Comedy beanstanden, Gespräche des Antragsstellers als DFB-Präsidenten mit dritten Anrufern imitierenden fiktiven Telefonate nicht zu, und zwar weder wegen „verballhornender“ Namensgebungen, lallender Stimmimitation, Wortfindungsstörungen noch wegen der Anspielungen auf Alkoholkonsum und entsprechender Geräusche. Durch die beanstandete Berichterstattung wird entgegen der Ansicht des Antragsstellers nicht zwingend der Eindruck erweckt, der Antragsteller sei bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte ständig betrunken.


Dass es sich bei der Hörfunk-Comedy „MV Trainerfindungskommission“ bzw. „MV Telefon“ um Satire handelt, steht außer Zweifel. Die umstrittenen fiktiven Telefonate sind das – im Rahmen einer künstlerischen Betätigung – geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung, in welcher Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse um die jeweils aktuellen Probleme in der DFB-Spitze, die Schwierigkeiten des DFB-Präsidenten bei der Trainersuche nach dem Ausscheiden R. V. sowie bei seiner Amtsausübung im Generellen für den Hörer im Dialog aufbereitet werden Wegen der satirischen Darstellung fällt die veröffentlichte Serie in den Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 3 S. 1 GG.

Allerdings findet die Freiheit der Kunst dort ihre Grenze, wo ihre Ausübung bzw. Verbreitung unmittelbar mit anderen durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundwerten wie der Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG oder dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG kollidiert (so BVerfG NJW 1987, 2861; OLG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 1997 – 7 U 51/97). Nach der wegen der Spannungslage zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter notwendigen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen ist die hier streitgegenständliche, satirische präsentierte Veröffentlichung zulässig, da sie nicht in den Kernbereich der Würde des Antragsstellers eingreift.

Ist eine Äußerung mehrdeutig, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn das Gericht eine alternative, nicht zur Verurteilung führende Deutung in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen hat. Bei der Deutung einer glossierenden, satirischen oder karikaturhaft übersteigerten Äußerung sind darauf bezogene „werkgerechte Maßstäbe“ anzulegen. Um ihren Aussagegehalt festzustellen, sind derartige Äußerungen ihrer in Wort oder Bild gewählten formalen Verzerrung zu entkleiden. Eine Satire oder ähnliche Übersteigerung darf als Stilmittel der Kommunikation grundsätzlich nicht schon selbst als Kundgabe der Missachtung gewürdigt werden. Der Aussagekern und seine Einkleidung sind vielmehr gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, sodass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2002, 3767 f. m. w. Nachw.).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe beruft sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf den ironischen Sinngehalt der fiktiven Telefongespräche. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass für satirische Darstellungen Übertreibungen „strukturtypisch“ sind und Personen, die wie der Antragssteller im öffentlichen Leben stehen, in verstärktem Maße Zielscheibe öffentlicher, auch satirischer Kritik sind (BVerfG NJW 1987, 2661, 2662).

Es kann offen bleiben, ob sich der Antragsteller zu Recht als absolute Person der Zeitgeschichte bezeichnet, jedenfalls nämlich muss der angegriffene DFB-Präsident Satire, die ihn anlässlich seiner Aktivitäten für den DFB, seines öffentlichen Wirkens der Kritik unterzieht, hinnehmen, auch soweit er hierbei in seiner Ehre verletzt wird. „Der Beachtung und dem Respekt, die ein öffentliches Amt verleihen, entspricht das Recht auf kritische Beobachtung, ob die politische Persönlichkeit dem Anspruch ihres Amtes gewachsen ist.“ (Benda NJW 1994, 2266 (2267).

Zwar dürften Attacken auf die Ehre des DFB-Präsidenten außerhalb seiner beruflichen Betätigung im Rahmen von Art. 5 GG nicht mehr gedeckt sein, soweit seine Privatsphäre – ohne erkennbaren Bezug zu seinem dienstlichen Wirken – betroffen ist bzw. es um private Lebensweisen geht, die im krassen Widerspruch zu dessen selbstgestellten und öffentlich gelebten Wertevorstellungen gehen. Die streitgegenständliche Comedy-Serie setzt sich aber gerade nicht mit der privaten Lebensgestaltung des DFB-Präsidenten nach Feierabend, sondern mit seiner vor den Augen der kritischen Öffentlichkeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit, den zaghaften, eher wahllos anmutenden Bemühungen bei der Suche nach einem neuen Trainer und sonstigen Gestaltung seines Amtes auseinander.


Mag der Antragsteller durch die eidesstattlichen Versicherungen seines Assistenten und seiner Sekretärin auch glaubhaft gemacht haben, dass er im Büro generell keinen Alkohol zu sich nimmt; ständigen Alkoholkonsum des DFB-Präsidenten bei dessen – doch wohl eher untergeordnete Bedeutung beizumessender – Bürotätigkeit erwartet der verständige Hörer der Sendung indes nicht ernsthaft, zumal ihm bekannt sein dürfte, dass in Fußballkreisen zumindest jenseits des Fußballfeldes Alkohol nicht unbedingt als verpönt gilt.

Bei satirischer oder glossierender Meinungsäußerung darf Erklärungen gerade kein Inhalt untergeschoben werden, den ihnen ihr Urheber erkennbar nicht beilegen wollte, da es widersprüchlich wäre, eine Äußerung als ironisch zu charakterisieren, ihr sodann aber einen Bedeutungsinhalt beizumessen, der ihr zukommen würde, wenn sie als ernst gemeint beim Wort zu nehmen wäre (BVerfG NJW 2001, 3613, 3614 m.w.N.). Nach der Entkleidung vom Stilmittel der ironischen Überzeichnung bleibt hier als Aussagegehalt der in Rede stehenden Comedy-Passagen die Überforderung des Antragsstellers bei der Ausübung seines Amtes, nicht dagegen die Feststellung einer Alkoholkrankheit, der es nach dem Vorbringen des Antragstellers ja ohnehin an jeglichem realen Bezug mangelt.

Eine Diffamierung des Antragstellers mit dem beanstandeten Beitrag kann daher nicht zu Lasten der Antragsgegnerin angenommen werden.

Mauck
von Bresinsky
Becker

Kommentare

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10.03.05 11:28, ULN

10.03.2005 Mit dem Umfallen einer Flasche ist doch sicher Glas gemeint, oder etwa eine zweibeinige, ca. 70-jährige?

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