Der Fall Böhmermann und die auch nach zwei Wochen intensive, aber gleichwohl ergebnislose juristische Diskussion um die Zulässigkeit einer Satire zeigen überdeutlich, welch Rechtsunsicherheit mit dem Straftatbestand der Beleidigung verbreitet wird. Welches Arschloch darf man in diesem freien Land ein Arschloch zeihen? Niemand weiß es, und im Einzelfall entscheiden Wetter und Menstruation.
Wir Freunde des freien Wortes und der nackten Künste fordern die Abschaffung des Repressionsparagraphen 185 StGB! Der Meinungs- und Kunstfreiheit darf der gestrige geistige Horizont einzelner Journalisten und Religionsfetischisten keine Schranken bilden.
Was Juristen „Beleidigung“ nennen, ist Kritik, die nur trifft, wenn sie zutrifft. Die Beleidigung ist ein Schuh, den sich ein Beleidigtfühlender selbst anziehen muss.
Angesichts des Wahnsinns in dieser Welt und seiner ungestraft herumlaufenden Protegés braucht es viel mehr öffentliche Wut, die derzeit unter § 185 StGB fällt. Deshalb: hinfort mit ihm, dem sackdummen Ziegenparagraphen.
Beleidigte Leberwürste gehören in die Pfanne, nicht auf die (Neben-)Klägerbank.
Unterzeichnen Sie jetzt!
PS: Wer es ausführlicher braucht: „Beleidigungsfreiheit ist ein Grundrecht„
Darin u.a.: „Richter haben nicht über Kunst zu befinden. Ein Konzert, der Vortrag eigener Lieder vor Publikum, dürfte unstreitig Kunst sein. Richtern steht es schlicht nicht zu, nun einzelne Teile, Sequenzen, Minuten, Räume oder was auch immer vom Kunstbegriff auszunehmen: das verbietet die Freiheit der Kunst, die nicht unter einem richterlichen Gefallensvorbehalt steht.
Allerdings bräuchte es für eine sanktionsfreie Arschloch-Zeihung gar keine Kunstfreiheit – die Meinungsfreiheit aus demselben Artikel 5 des Grundgesetzes muss dafür völlig genügen.
Schon die Unterscheidungsversuche von Meinung und Tatsachenbehauptung sind Mumpitz – und zwar, da haben wir den Salat: wahlweise Meinungs- oder Tatsachen-Mumpitz.
Andererseits wird sehr häufig eine Tatsachenbehauptung gar nicht geprüft, sondern mit der üblichen richterlichen Larmoyanz als Schmähkritik (also: nicht-zulässige Meinung) weggewischt. Unter anderem das „Arschloch“ eben. Denn selbstverständlich, bitte schön, das weiß jeder, gibt es Arschlöcher auf der Welt, und leider nicht zu knapp. Doch anstatt sich die Mühe einer Prüfung zu machen, ob dies auf den so Bezeichneten aus dem Kontext des Bezeichnenden heraus zutrifft, rümpft der Richterstand nur kurz die Nase und schüttelt den Kopf: durchgefallen. Qua unserer gottgegebenen Beurteilungsvollmacht.
Oder haben Sie schon mal eine Beweisaufnahme erlebt zur Klärung des Arschlochfaktors eines Klägers?“
Ich Arschgeige Fred Steinhauer stimme dem voll zu.