Der bewachte Kriegsschauplatz

papp-panzer_tucholsky_deutschland-deutschland-ueber-allesIm nächsten letzten Krieg wird das ja anders sein… Aber der vorige Kriegsschauplatz war polizeilich abgesperrt, das vergisst man so häufig. Nämlich:

Hinter dem Gewirr der Ackergräben, in denen die Arbeiter und Angestellten sich abschossen, während ihre Chefs daran gut verdienten, stand und ritt ununterbrochen, auf allen Kriegs­schauplätzen, eine Kette von Feldgendarmen. Sehr beliebt sind die Herren nicht gewesen; vorn waren sie nicht zu sehen, und hinten taten sie sich dicke. Der Soldat mochte sie nicht; sie erin­nerten ihn an jenen bürgerlichen Drill, den er in falscher Hoff­nung gegen den militärischen eingetauscht hatte.

Tucholsky_biblioviel_182592-neue-Bilder.inddDie Feldgendarmen sperrten den Kriegsschauplatz nicht nur von hinten nach vorn ab, das wäre ja noch verständlich gewesen; sie passten keineswegs nur auf, dass niemand von den Zivilisten in einen Tod lief, der nicht für sie bestimmt war. Der Kriegs­schauplatz war auch von vorn nach hinten abgesperrt.

»Von welchem Truppenteil sind Sie?« fragte der Gendarm, wenn er auf einen einzelnen Soldaten stieß, der versprengt war. »Sie«, sagte er. Sonst war der Soldat »du« und in der Menge »ihr« – hier aber verwandelte er sich plötzlich in ein steuerzahlendes Subjekt, das der bürgerlichen Obrigkeit Untertan war. Der Feldgendarm wachte darüber, dass vorn richtig gestorben wurde.

Für viele war das gar nicht nötig. Die Hammel trappelten mit der Herde mit, meist wussten sie gar keine Wege und Möglich­keiten, um nach hinten zu kommen, und was hätten sie da auch tun sollen! Sie wären ja doch geklappt worden, und dann: Unter­suchungshaft, Kriegsgericht, Zuchthaus, oder, das Schlimmste von allem: Strafkompanie. In diesen deutschen Strafkompanien sind Grausamkeiten vorgekommen, deren Schilderung, spielten sie in der französischen Fremdenlegion, gut und gern einen ganzen Verlag ernähren könnte. Manche Nationen jagten ihre Zwangsabonnenten auch mit den Maschinengewehren in die Maschinengewehre.

So kämpften sie.

Da gab es vier Jahre lang ganze Quadratmeilen Landes, auf denen war der Mord obligatorisch, während er eine halbe Stunde davon entfernt ebenso streng verboten war. Sagte ich: Mord? Natürlich Mord. Soldaten sind Mörder. Es ist ungemein bezeichnend, dass sich neulich ein sicherlich anständig empfindender protestantischer Geistlicher gegen den Vorwurf gewehrt hat, die Soldaten Mörder genannt zu haben, denn in seinen Kreisen gilt das als Vorwurf. Und die Hetze gegen den Professor Gumbel fußt darauf, dass er einmal die Abdeckerei des Krieges »das Feld der Unehre« genannt hat. Ich weiß nicht, ob die randalierenden Studenten in Heidelberg lesen können. Wenn ja: vielleicht bemühen sie sich einmal in eine ihrer Bibliotheken und schlagen dort jene Exhortatio Benedikts XV. nach, der den Krieg »ein entehrendes Gemetzel« genannt hat und das mitten im Kriege!
Die Gendarmen aller Länder hätten und haben Deserteure niedergeschossen. Sie mordeten also, weil einer sich weigerte, weiterhin zu morden. Und sperrten den Kriegsschauplatz ab, denn Ordnung muss sein, Ruhe, Ordnung und die Zivilisation der christlichen Staaten.

(Kurt Tucholsky)

Das Tucholsky-Zitat »Soldaten sind Mörder«
beschäftigte schon nach seiner Veröffentlichung in der Weltbühne am 4.8.1931 die Justiz. Angeklagt war der damals Verantwortliche der Zeitschrift, Carl von Ossietzky, der allerdings schnell freigesprochen wurde. In der Bundesrepublik gab und gibt es zahlreiche Verurteilungen wegen Verwendung des Zitats. Am 10. Oktober 1995 entscheid das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in vier zusammengefassten Fällen, dass die Äußerung zwar als Ehr­verletzung von Bundeswehrsoldaten strafbar sein kann, aber nur, wenn der Adressatenkreis hinreichend eingeschränkt ist. Die Entscheidung erging mit 5 zu 3 Stimmen. Aus Platzgründen hier nur Auszüge der »Abweichenden Meinung« der Richterin Prof. Dr. Evelyn Haas zum Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 und 102, 221/92:

Die Auffassung der Senatsmehrheit, dass die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz sowie die Urteile der Landgerichte als der letztinstanzlichen Tatsachengerichte verfassungswidrig sind, teile ich nicht. Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Freiheit der Meinungsäußerung findet ihre Schranke im Recht der persönlichen Ehre.
1. Zutreffend haben die Gerichte der Ausgangsverfahren auf der Grundlage der von ihnen getroffenen Feststellungen den Sachverhalt rechtlich dahin gewürdigt, dass die Äußerung »Soldaten sind Mörder« bzw. »Soldaten sind potentielle Mörder« ein Unwerturteil über Soldaten der Bundeswehr enthält, das einer anderen als der von ihnen gegebenen Deutung bei Berücksichtigung des umgangssprachlichen Gehalts des Ausdrucks nicht zugänglich ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. […].
2. Wenn die Fachgerichte in Rücksicht auf die von ihnen getroffenen Tatsachenfeststellungen dem Begriff »Mörder« den Sinn eines Unwerturteils von erheblichem Gewicht beilegen, so leuchtet das unmittelbar ein. Auch auf der Grundlage der Auffassung der Senatsmehrheit ist diese Auslegung nicht zu beanstanden. In der Umgangssprache wird mit dem Wort »Mörder« ein besonders negativ herausgehobener Verbrechertyp assoziiert. Mörder bilden die verabscheuungswürdigste Täterkategorie. Eine andere Deutung, die dem Vorwurf, ein Mörder zu sein, den zutiefst ehrverletzenden Gehalt nehmen könnte, ist nicht ersichtlich. […]
Für die Deutung des Begriffs »Mörder« ist schließlich auch unerheblich, was der Äußernde sagen wollte, solange dies keinen Ausdruck in der Äußerung gefunden hat. In Frage steht zunächst nur, was er tatsächlich gesagt hat; entscheidend ist der objektive Sinn, wie die Äußerung für den Durchschnittsbetrachter in der Lage des Äußerungsempfängers im Zeitpunkt der Aufnahme zu verstehen war […]
3. Auf der Grundlage des von ihnen festgestellten Sachverhalts, wonach die ehrverletzende Äußerung sich ausdrücklich oder aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich auf Soldaten der Bundeswehr bezog, konnten die Gerichte auch bejahen, dass die Soldaten der Bundeswehr und damit jeder einzelne Angehörige der Streitkräfte Adressat der Äußerung war. Inwieweit den Ausführungen der Senatsmehrheit zur Kollektivbeleidigung gefolgt werden kann, kann hier dahinstehen. Bedenken bestehen bereits insoweit, als die Senatsmehrheit die zustimmend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 83 [87]) dahin versteht, dass ein bei allen Angehörigen der Gruppe vorliegendes Merkmal zusätzlich noch zum Kriterium der Überschaubarkeit der Gruppe hinzutreten muss.
4. Die Meinungsäußerungen der Beschwerdeführer werden auch nicht mehr von dem unter dem Schrankenvorbehalt des Rechts der persönlichen Ehre stehenden Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt. Dass die angegriffenen Entscheidungen insoweit die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt hätten, ist nicht ersichtlich.
Die Fachgerichte haben die herabsetzende Gleichstellung von Soldaten und Mördern als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), nicht aber als Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gewürdigt; obwohl zu erwägen wäre, ob der Vorwurf, ein Mörder zu sein, nicht den sittlichen Wert des Einzelnen in Frage stellt und mithin auf das Wesen des so Angesprochenen schlechthin durchgreift. Jedenfalls haben die Fachgerichte die zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bestehende Spannungslage in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise aufgelöst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (BVerfGE 82, 43 [51] m.w.N.). Schmähkritik ist stets anzunehmen, wenn die herabsetzende Äußerung im Vordergrund steht. Danach kann allein schon das Vorhandensein eines Sachbezugs, soweit er als solcher überhaupt den die Äußerung wahrnehmenden Personen erkennbar ist, den Vorwurf der Schmähkritik nicht ausräumen (OLG Bamberg, NStZ 1994, S. 406). […]
Das Grundgesetz hat nicht von ungefähr als Schranke der Meinungsfreiheit ausdrück­lich das Recht auf persönliche Ehre genannt. Auch ohne diese besondere Heraushebung käme dem Recht auf persönliche Ehre als Ausdruck der Persönlichkeit und als Ausfluss der Menschenwürde, die zu schützen und zu achten Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist (Art. 1 Abs. 1 GG) schrankensetzende Bedeutung zu, und das insbesondere auch bei Äußerungen in der Öffentlichkeit. […] Der Verzicht auf persönliche Diffamierungen im politischen Meinungsbildungsprozess kann diesen nur befördern, indem er die politische Streitkultur hebt.
Für öffentliche Äußerungen mit Bezug auf die Angehörigen der deutschen Streitkräfte muss dies um so mehr deshalb gelten, als die Soldaten verpflichtet sind, den verfassungsrechtlich vorgegebenen Verteidigungsauftrag nach besten Kräften zu erfüllen. Sie setzen ihr Leben ein, um von der Zivilbevölkerung die Greuel des Krieges fernzuhalten und deren Leben und nicht zuletzt auch das derjenigen zu schützen, die ihr Tun gering schätzen und sie in der Öffentlichkeit verächtlich machen. Eine Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von ihnen Gehorsam verlangt, muss denjenigen, die diesen Pflichten genügen, Schutz gewähren, wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht und öffentlich als Mörder bezeichnet werden. Dabei geht es nicht um die Konstruktion einer besonderen »Soldatenehre«. Es geht um die schlichte Selbstverständlichkeit, dass die Verfassung, will sie ihre Glaubwürdigkeit nicht verlieren, diejenigen nicht schutzlos stellen darf, die ihre Gebote befolgen und (ausschließlich) gerade deshalb angegriffen werden. Die Wechselbeziehung zwischen Schutz und Gehorsam gehört zu den elementaren Grundsätzen einer Rechtsordnung. Dies kann und darf nicht unberücksichtigt bleiben.«

Fazit: Mit der Meinungsäußerungsfreiheit ist das in Deutschland weiterhin eine wacklige Sache – abhängig von den Interpretationslaunen der einzelnen Amtsrichter, der Land­gerichte und letztlich der acht Bundesverfassungsrichter. Dort immerhin gilt die Meinungsäußerungsfreiheit uneingeschränkt – und für uns alle bindend.
Was aber sind nun Soldaten, vor allem Bundeswehrsoldaten? Katastrophenhelfer? Vogelgrippetodgestorbene-Vögel-Beseiti­ger? Mit am treffendsten ist noch Schäubles »Objektschutz« – wenn man den nicht gar so kleinräumig sieht wie er, aber das ist eine Frage der Perspektive. Soldaten können, was sie sollen: schießen, putschen, sandsacken, Brücken bauen oder sprengen, Bomben oder Bonbons werfen, auf- und verklären. Das riecht schwer danach: Bundeswehrsoldaten sind mordsmäßige Experten. Aber nicht zu laut sagen.

Aus: 
Kurt Tucholsky: Deutschland, Deutschland über alles
Die beste Kritik zur Lage der Nation
neu herausgegeben und mit einigen wenigen Anmerkungen versehen von Timo Rieg

Abbildung oben: Papp-Panzer im demilitarisierten Deutschland, Foto aus dem Original

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.